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Maklerprovision - neue Regelung ab dem 23.12.2020

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Wird ein Makler mit dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie beauftragt, fallen Maklerkosten an, die bisher vorwiegend dem Käufer in Rechnung gestellt wurden. Ab dem 23.12.2020 ist die Verteilung dieser Kosten neu geregelt.

Wer den Makler beauftragt, muss künftig die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen, die beinhalten, dass die Kosten an die andere Partei weitergeleitet werden, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Provision betragen. Der Auftraggeber muss nachweisen, dass er seinen Anteil gezahlt hat. Erst dann kann der Makler der anderen Vertragspartei deren Anteil berechnen.

Wenn ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für Käufer als auch für Verkäufer tätig wird, kann er seine Vergütung nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Hat der Makler mit einer Partei vereinbart, unentgeltlich für sie tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Provision verlangen.

Die neue Regelung gilt jedoch nur für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Neben dieser Einschränkung ist die neue Regelung nur wirksam, wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt. Ist der Erwerber gewerblich tätig, können die Maklerkosten auch anderweitig vereinbart werden.
Neu ist auch, dass, um Unklarheiten zu vermeiden, für Maklerverträge über Häuser und Wohnungen künftig die Schriftform vorgeschrieben ist.

Angesichts der neuen Regelungen ist der ein oder andere Eigentümer versucht, seine Immobilie in Eigenregie über eines der zahlreichen Online-Portale zu vermarkten. Meistens stellt man dann jedoch fest, dass der Aufwand, der mit dem Verkauf einer Immobilie verbunden, ist unterschätzt wurde. Der Immobilienmakler übernimmt nicht nur die Vermarktung der Immobilie, er weiß auch welche Unterlagen wichtig sind und kann mit seiner Marktkenntnis den Verkaufspreis realistisch einschätzen. Siehe auch Einzelnorm "Maklerkosten", geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 656 a-d.

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