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Baulast

Eine Baulast ist öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder Einschränkung bezüglich der Bebauung oder anderweitigen Nutzung eines Grundstücks. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht. Durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wird eine Baulast übernommen. Mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wird eine Baulast wirksam (unbeschadet der Rechte Dritter). Zudem wirken Baulasten auch gegenüber Rechtsnachfolgern. So bleiben diese bei der Veräußerung des Grundstücks beispielsweise bestehen. Wenn ein öffentliches Interesse an einer Baulast nicht mehr besteht, geht diese durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen. Folgende Beispiele sind geläufig: Vereinigungs-, Stellplatz-, Abstandsflächen-, und Überfahrbaulast.

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